Wohnungsabnahme: Zum Ende des Mietverhältnisses muss die Wohnung sauber gereinigt werden. Meist wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.
Tipp für Mieter:
Unterzeichnen Sie nichts, womit Sie nicht einverstanden sind, oder bringen Sie einen Vorbehalt an. Für die normale Abnützung (kleinere Kratzspuren auf Böden, Schatten von Bildern an den Wänden et cetera) haften Sie nicht. Nennenswerte neue Schäden müssen Sie bezahlen. Die Höhe des Schadens berechnet sich aber nicht nach dem Neuwert, sondern nach dem Zeitwert.
Muss ich eine Wohnung so abgeben, wie ich sie übernommen habe?
Nein, die normale Abnutzung geht zulasten des Vermieters. Er kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die Wohnung vor dem Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Wenn Sie die Wohnung übermässig abgenutzt haben, schulden Sie dem Vermieter allerdings eine Entschädigung. Dabei ist jedoch die Altersentwertung zu berücksichtigen. Auch bei übermässiger Abnutzung müssen Sie nicht den Neuwert der beschädigten Einrichtungsteile vergüten, sondern nur den Zeitwert. Diesen berechnet man mit Hilfe der Lebensdauertabelle, die Sie auf dieser Website finden.
Gesetzliche Grundlagen:
Art. 276 OR
Art. 267a OR
Gefährliche Reinigung
Mein Vermieter verlangt, dass ich bei der Wohnungsabgabe die Fensterläden öle. Bin ich dazu verpflichtet?
Nein, vor dem Auszug müssen Sie Ihre Wohnung zwar gründlich reinigen. Dabei müssen Sie aber keine Arbeiten ausführen, die gefährlich sind oder Fachkenntnisse erfordern. Um die Fensterläden zu ölen, müssten Sie diese aushängen oder an der Fassade herumklettern. Beides ist zu gefährlich.
Gesetzliche Grundlagen: OR 267 OR